EU-Datenschutzgrundverordnung und Aktenvernichtung

DSGVO – EU-Datenschutzgrundverordnung Sicherheit ist eine Frage der Qualität der Aktenvernichtung

Die EU-Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO, hat sich gravierend verändert und liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Unternehmens. Wir bitten hier insbesondere um Beachtung des (Kapitel 4) bei der Vergabe von Vernichtungsaufträgen an externe Dienstleister. Da sich der Sanktionsrahmen erheblich verschärft hat (Kapitel 8) müssen Sie immer bedenken, dass im Falle eines Datenmissbrauchs, auch bei Weitergabe an einen Dienstleister, Sie als Unternehmer in der Haftung stehen. Notizen mit personenbezogene Daten, Fehldrucke von Umsatzlisten, Bewerbungsunterlagen, Notizen eines Mitarbeitergespräches u.v.m. gehören direkt an Ort und Stelle vernichtet und nicht auf eine lange Reise geschickt, dessen Wege Sie nicht genau kennen.

Damit Sie immer auf der sicheren Seite sind finden Sie hier unsere zukunftsorientierten Aktenvernichter.

HSM B32

-    Informationspflicht und Recht auf Auskunft
Kapitel 3, Abschnitt 1, Artikel 13 DSGVO
Werden personenbezogene Daten erhoben, so muss der Verantwortliche eine lückenlose Dokumentation zu Zweck, Dauer, Speicherung und Löschung darlegen und gewährleisten.

-    Recht auf Vergessenwerden
Kapitel 3, Abschnitt 3, Artikel 17 DSGVO
Der Verantwortliche hat die Pflicht, die erhobenen Daten auf Wunsch unverzüglich und vollkommen zu löschen. Er muss gewährleisten, dass alle Links zu diesen personenbezogenen Daten oder Kopien unwiderruflich vernichtet werden. Ausnahmen siehe Absatz 3, z.B. bei Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung wie Auftragsbearbeitung.

-    Sicherheit der Verarbeitung
Kapitel 4, Abschnitt 2, Artikel 32 DSGVO
-Technische und organisatorische Maßnahmen um natürliche Personen angemessen zu
schützen. Nur auf Anweisung eines Verantwortlichen darf mit personenbezogenen Daten gearbeitet werden,
dabei muss eine Vertraulichkeitsvereinbarung getroffen werden.
-Ein regelmäßiger Prozess zur Überprüfung der ergriffenen Maßnahmen für die Datensicherheit.
-Europaweite Verpflichtung zur Bereitstellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten.

-    Meldungen zur Verletzungen des Schutzes
Kapitel 4, Abschnitt 2, Artikel 33 DSGVO
Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche den Vorfall unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde, gemäß Kapitel 6, Abschnitt 1, Artikel 51

-    Verhängung von Geldbußen
Kapitel 8, Artikel 83, Abschnitt 4 und 5 DSGVO
Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen kann eine Geldbuße von bis zu 20 Mio. Euro oder bis zu 4% des weltweiten Vorjahresumsatzes verhängt werden.

HSM Aktenvernichter P36

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