Bürostühle: Ablehnung der Kostenübernahme der DRV

Deutsche Rentenversicherung (DRV) lehnt Kostenübernahme ab

Folgendes Szenario: Ein Kunde bekommt Beantragung auf Kostenübernahme durch die DRV abgelehnt. Er ist zu 50% schwerbehindert und bei der Beantragung wurden Atteste vom Hausarzt und vom behandelten Neurologen beigefügt.

Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters, Zitat: „Es gibt eine neue Gesetzgebung, die festlegt, dass der Arbeitgeber zukünftig für die speziell ergonomisch und auch ggf. orthopädisch angepasste Arbeitsplatzausstattung zuständig ist und es dafür daher auch keine Zuschüsse mehr gibt.“

 Der Verlag für Brancheninformationsdienste „markt intern“ hat darauf hin offiziell bei der DRV bezüglich der Kostenübernahme für Bürostühle und höhenverstellbare Schreibtische angefragt:

„Nach unseren Recherchen hat die DRV in der Vergangenheit als Rehabilitationsträger gemäß § 6Abs. 1 Ziffer 4 SGB IX in geeigneten Fällen orthopädische Bürostühle im Wert von bis zu 435 Euro und bis zu 1.200 Euro für höhenverstellbare Schreibtische bezuschusst. Von betroffenen Unternehmen hören wir derzeit, dass es diese Praxis so nicht mehr gebe, und dass die DRV vielmehr darauf hinweise, es sei Sache des Arbeitgebers, für ergonomische Ausstattung des Arbeitsplatzes Sorge zu tragen. Vor dem Hintergrund der eingetretenen Verunsicherung und um unsere Leser zutreffend zu informieren, bitten wir Sie um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Ist es richtig, dass die DRV ihre Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, was die Bezuschussung von orthopädischen Bürostühlen und höhenverstellbaren Schreibtischen anbelangt, im Vergleich zur früheren Praxis eingeschränkt hat? Falls ja, aus welchem Grund?
2. Auf welche Rechtsgrundlage stützt die DRV ihre Vorgaben zur Bezuschussung von Arbeitshilfen, auch was die oben genannten Beträge anbelangt, dies insbesondere vor dem Hintergrund das in § 49 SGB IX keine konkreten Zahlen genannt werden?
3. Auf eine telefonische Anfrage bei Ihrem Servicetelefon (0800 1000 480-70) wurde dem Unterzeichner mitgeteilt, die Ausstattung des Arbeitsplatzes sei in erster Linie Sache des Arbeitgebers. Wie verträgt sich dieser Hinweis mit der Pflicht zur Beratung und zur Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger nach § 25 SGB IX?“

Nachdem „markt intern“ zweimal hinter ihrem Schreiben nachgefasst hatte, kam folgendes Statement (in Auszügen):

„…Ihre Anfrage beschäftigt sich mit der Abgrenzung der Leistungspflichtigen der Rentenversicherungsträger…zu den Pflichten des Arbeitgebers.“ Weiter heißt es: „…In den meisten Fällen (gestellte Beantragungen zur Bezuschussung, Anm. d. Red.) ist die beantragte Leistung jedoch einer ergonomischen Arbeitsplatzausstattung zuzuordnen, für die die DRV mangels rechtlicher Grundlagen keine Kosten übernehmen kann. Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber für Beschäftigte an Bildschirmarbeitsplätzen ausreichend Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und Bewegungen vorzusehen. …Einen Zusammenhang mit der Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger gemäß §25 SGB – Neuntes Buch – SGB IX mit der vorstehend erläuterten Problematik können wir nicht erkennen. Gegenstand der Vorschrift des § 25 SGB IX ist die Zusammenarbeit der in § 6 SGB IX genannten Rehabilitationsträger, um die Koordination der Leistungen und die Kooperation der Rehabilitationsträger sicherzustellen.“

Wie „markt intern“ (und ich übrigens auch) meint, stellen die Antworten nur wenig konkrete Aussagen dar. Die DRV nennt keine konkreten Zahlen, was nachvollziehbar ist, aber leider treffen Sie auch keine Aussage zu den bewilligten Fällen, mit denen als Richtwerte genutzten Beträge von 435 bzw. 1.200 Euro.

Wir können auf ein Ergebnis gespannt sein.

Quelle: „markt intern-Bürofachhandel", Ausgabe 28/18 v. 12.07.2018"

Wir haben uns hier schon mal für Sie am Markt umgeschaut und zugeschlagen und einen „Junco“ Tisch aufgetan – schauen Sie rein, es lohnt sich.

 

Sitzstehtisch 1
Kategorien: Gesundes Büro